Alle Menschen
verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräusserlichen
Rechte und Grundfreiheiten.
Die Vereinten
Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und zum Schutz
der Menschenrechte jedes einzelnen. Dieses Bekenntnis erwächst
aus der Charta der Vereinten Nationen, die den Glauben der Völker
an die Grundrechte des Menschen und an die Würde und den
Wert der menschlichen Persönlichkeit bekräftigt.
In der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen
in klaren und einfachen Worten jene Grundrechte verkündet,
auf die jedermann gleichermassen Anspruch hat.
Auch Sie haben
Anspruch auf diese Grundrechte. Es sind auch ihre Rechte.
Machen Sie
sich mit ihnen vertraut. Helfen Sie mit, diese Grundrechte für
sich selbst und für Ihren Nächsten zu fördern und
zu verteidigen.
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung
der angeborenen Würde und der gleichen und unveräusserlichen
Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage
von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung
und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt
haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen,
und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die
Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und
Not geniessen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig
ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen,
damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum
Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig
ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den
Nationen zu fördern,
da die Völker
der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden
Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen
Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut
bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt
und bessere Lebensbedingungen in grösserer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten
sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen
auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames
Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von grösster
Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung
ist,
verkündet
die Generalversammlung
diese
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als das von
allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal,
damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese
Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen,
durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten
und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale
und internationale Massnahmen ihre allgemeine und tatsächliche
Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten
selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel
1
Alle
Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander
im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel
2
Jeder
hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach
Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen,
Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren
darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes,
dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig
ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt
oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt
ist.
Artikel
3
Jeder
hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel
4
Niemand
darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel
5
Niemand
darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel
6
Jeder
hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu
werden.
Artikel
7
Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch
auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese
Erklärung verstösst, und gegen jede Aufhetzung zu einer
derartigen Diskriminierung.
Artikel
8
Jeder
hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm
nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte
verletzt werden.
Artikel
9
Niemand
darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des
Landes verwiesen werden.
Artikel
10
Jeder
hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei
einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller
Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren
vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel
11
(1)
Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das
Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in
einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine
Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäss dem
Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand
darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als
die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte
Strafe verhängt werden.
Artikel
12
Niemand
darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine
Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch
auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel
13
(1)
Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen
und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder
hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu
verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel
14
(1)
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl
zu suchen und zu geniessen.
(2) Dieses
Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung,
die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer
Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele
und Grundsätze der Vereinten Nationen verstossen.
Artikel
15
(1)
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem
darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen
noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit
zu wechseln.
Artikel
16
(1)
Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung
auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion
das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben
bei der Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung
gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe
darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung
der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie
ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel
17
(1)
Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit
anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand
darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel
18
Jeder
hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht schliesst die Freiheit ein, seine Religion oder seine
Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion
oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst
und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel
19
Jeder
hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung;
dieses Recht schliesst die Freiheit ein, Meinungen ungehindert
anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht
auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen
und zu verbreiten.
Artikel
20
(1)
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und
zu Vereinigungen zusammenzuschliessen.
(2) Niemand
darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel
21
(1)
Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
mitzuwirken.
(2) Jeder
hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern
in seinem Lande.
(3) Der Wille
des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der
öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmässige,
unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer
Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum
Ausdruck kommen.
Artikel
22
Jeder
hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit
und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation
und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine
Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlich sind.
Artikel
23
(1)
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte
und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder,
ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
(3) Jeder,
der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung,
die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende
Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale
Schutzmassnahmen.
(4) Jeder
hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu
bilden und solchen beizutreten.
Artikel
24
Jeder
hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmässigen
bezahlten Urlaub.
Artikel
25
(1)
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschliesslich
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige
soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von
Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung,
im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter
und Kind haben Anspruch auf besondere fürsorge und Unterstützung.
Alle Kinder, eheliche wie aussereheliche, geniessen den gleichen
sozialen Schutz.
Artikel
26
(1)
Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich,
zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung.
Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht
müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht
muss allen gleichermassen entsprechend ihren Fähigkeiten
offenstehen.
(2) Die Bildung
muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit
und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten
und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis,
Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen
oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit
der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich
sein.
(3) Die Eltern
haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel
27
(1)
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder
hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen,
die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder
Kunst erwachsen.
Artikel
28
Jeder
hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der
die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten
voll verwirklicht werden können.
Artikel
29
(1)
Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein
die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
(2) Jeder
ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich
zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte
und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen
der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles
in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese
Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch
zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt
werden.
Artikel
30
Keine
Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden,
dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein
Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder
eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser
Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel
hat.
Resolution
217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948. Übersetzung:
Deutscher Übersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York
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